Satzung der Ratsgruppe

Präambel

Die Ratsgruppe DIE  LINKE. Herne/Wanne-Eickel strebt an, alle Entscheidungen und Konflikte nach dem Konsensprinzip zu regeln und bekennt sich zu den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland. Sie stimmt ihre Arbeit,  unbeschadet ihrer Autonomie mit dem Kreisverband DIE LINKE. KV Herne/Wanne-Eickel ab. Die Mitgliederversammlung des KV Herne/Wanne-Eickel hat,  soweit nicht juristische Gründe dem entgegenstehen, in allen politischen Fragen ein Mitsprache- und Empfehlungsrecht.

§ 1 Sitz, Name und Geschäftsjahr

(1)   Die Ratsgruppe hat ihren Sitz in der Stadt Herne

(2)   Der Name der Ratsgruppe ist „DIE LINKE. Ratsgruppe Herne/Wanne-Eickel“, die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE. Ratsgruppe“.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2  Zusammensetzung

DIE LINKE. Ratsgruppe besteht aus

-      den Ratsmitgliedern Bärbel Beuermmann und Veronika Buszewski

-      den Bezirksverordneten der Partei DIE LINKE. KV Herne/Wanne-Eickel

-      der/m Geschäftsführer/in der Ratsgruppe

 

§ 3 Aufnahme, Ausschluss und Austritt von Mitgliedern

(1)   Andere Mitglieder können in die Gruppe aufgenommen werden, wenn ein mit  Zweidrittel-mehrheit gefasster Beschluss der Ratsgruppe vorliegt und sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind. Dies gilt auch für Hospitanten.

(2)   Die Ratsgruppe kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Ratsgruppe geschädigt hat, mit 2/3-Mehrheit ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.

(3)   Zu der Sitzung, in der über den Ausschluss entschieden wird, müssen  alle Ratsgruppenmitglieder 14 Tage vorher schriftlich (per Einschreiben) eingeladen werden. In der Tagesordnung ist der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes, das namentlich benannt sein muss, als eigener Tagesordnungspunkt konkret aufzuführen. Gründe für den Antrag auf Ausschluss sind der Einladung beizufügen. Liegen Erklärungen der Abweisung des Ausschlusses vor, so sind diese der Einladung ebenfalls beizufügen.

(4)   Die Entscheidung und die Gründe für den Ausschluss aus der Ratsgruppe sind schriftlich nieder-zulegen und der ausgeschlossenen Person mitzuteilen.

(5)   Ein Mitglied kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung seinen Austritt erklären.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Ratsgruppe

(1)   Alle Mitglieder der Ratsgruppe haben gleiche Rechte und Pflichten soweit nicht juristische Gründe dem entgegenstehen.

(2)    Jedes Mitglied der Ratsgruppe hat das Recht, sich an den Beratungen der Ratsgruppe zu beteiligen und Anträge zu stellen.

(3)    Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, sich aktiv an der Arbeit der Ratsgruppe zu beteiligen. Dazu gehört die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, an den Sitzungen der Ratsgruppe und Klausuren. Falls Mitglieder der Ratsgruppe verhindert sind, zeigen sie dies unverzüglich an.

(4)    Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 5 Sach- und Finanzmittel

(1)    Die zur Verfügung gestellten Sach- und Finanzmittel werden sachgerecht und sparsam für dieArbeit der Ratsgruppe verwendet.

(2)    Die Verwendung der Sach- und Finanzmittel wird jährlich nach Abschluss eines Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer geprüft.


§ 6 Auflösung derRatsgruppe

Die Auflösung der Ratsgruppe bedarf des Beschlusses der Ratsgruppe mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

 

§ 7 Geschäftsordnung

Die Ratsgruppe gibt sich zur Regelung ihrer Arbeit eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Kreisverband

(1)   Die Ratsgruppe orientiert sich in Ihren Entscheidungen an den programmatischen Grund-sätzen, die in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bzw. auf Bundes- und Landes-ebene der Partei beschlossen werden, und darf gegen diese grundsätzlich nicht verstoßen.

(2)   Die Ratsgruppe verpflichtet sich dazu, bei bestimmtem Themen Empfehlungsbeschlüsse der MV einzuholen und auf Anfragen der MV Bericht zu erstatten.

 

§ 9 Annahme und Änderung der Satzung

(1)    Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch die Ratsmitglieder in Kraft.

(2)    Eine Änderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern der Ratsgruppe. Eine Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn diese zusammen mit der Einladung zur Sitzung der Ratsgruppe angekündigt ist.

(3)    Eine ordnungsgemäß beschlossene Änderung tritt erst in der folgenden Sitzung in Kraft.

 

§ 10 Salvadorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder nach Beschlussfassung unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt.

 

Herne, den 1. Februar 2010

 

 

 

Bärbel Beuermann                                                      Veronika Buszewski

 

 

 

 

 

 

 

 

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