Anfrage: Reform des Kinder- und Jugendhilferechts

Ausschuss f. Kinder, Jugend & Familie

Bund und Länder verhandeln derzeit über eine Reform des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII). Ersten Entwürfen zu Folge soll eine neuen Hilfeart mit abgesenkter Betreuungsintensität (§ 34a SGB VIII-E) eingeführt werden. Außerdem soll in Abkehr von der aktuellen individuellen Einzelfallorientiertheit einen Nachrang von Individual- und Einzelfallleistungen festgeschrieben werden. Vorrangig vor den im Einzelfall geeigneten Leistungen sollen infrastrukturelle sowie Regelangebote gewährt werden, wenn diese gleich geeignet oder geeigneter sind (§ 36b Abs. 2 SGB VIII-E).

In der Begründung zum Entwurf wird darauf hingewiesen, dass dieses abgesenkte Leistungs- und Angebotssystem für unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gelten soll. Dies widerspricht eindeutig der UN-Kinderrechtskonvention, da defacto ein Zwei-Klassen-Recht entsteht.

Generell stellt der Entwurf ein Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe zu Lasten der Indivdual- und Einzellfallhilfen dar. Die in der Begründung vorgenommen Einschränkung auf eine Personengruppe ist rechtlich nicht umsetzbar mit der Folge, das der vorgesehenen Vorrang infrastruktureller und Regelangebote vor der Einzelfallorientierung Bestand haben wird.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:

1.    Welche Folgen hätte die geplante Gesetzesänderung für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Herne?

2.    Gäbe es bei der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung Einsparpotenziale bei “Leistungen der Jugendhilfe“ gemäß KJHG § 24 – 41? Wenn ja: wie hoch wären sie für Herne?

3.    Teilt die Verwaltung unsere Einschätzung, dass die geplante Änderung der UN- Kinderrechtskonvention widerspricht?

 

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