Antrag: Richtlinien für das Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Baugesetzbuch und Landesnaturschutzgesetz

Ausschuss f. Planung & Stadtentwicklung

Sehr geehrter Herr Syberg,

DIE LINKE. Fraktion Herne/Wanne-Eickel bittet Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung aufzunehmen.

Antrag:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Herne, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stadt Herne gibt sich Richtlinien für das Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Baugesetzbuch und des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

Begründung:
Ein wichtiger Merkmal im Planungsrecht ist die Beteiligung der Öffentlichkeit. So heißt es in § 3 Baugesetzbuch unter anderem, dass "die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu beteiligen" ist. Gleiches gilt für§ 16 des Gesetzes zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen: "Die Bürgerinnen und Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben."
Welche Verfahren die Stadt Herne bei diesen gesetzlichen Vorgaben anwendet, ist allerdings für die Herner Öffentlichkeit schwer bis gar nicht durchschaubar.
So findet sich im gesamten Ortsrecht der Stadt Herne lediglich in der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Herne, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen unter$ 37 ein (!) Hinweis dazu: Nämlich, dass die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach Baugesetzbuch und die Bürgeranhörung nach Landesnaturschutzgesetz in öffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen stattfinden und dass dazu durch öffentliche
Bekanntmachung gern. § 23 der Hauptsatzung einzuladen ist. Über den Umfang der Beteiligung, die Zuständigkeiten, die Durchführung selber oder gar die Berücksichtigung der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung gibt es keine für alle verbindliche und vor allem nachvollziehbare Regelungen.

In § 37, Absatz 2, Satz 2 der GO des Rates heißt es zum Beispiel, das "innerhalb von zwei Wochen nach dem Sitzungstag schriftliche Äußerungen an den / die Oberbürgermeister /in gerichtet werden können."
Dem allerdings steht das Baugesetzbuch gegenüber: "Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen." Beide Formulierungen stehen nicht im Widerspruch, suggerieren aber unterschiedliche Zeitspannen, die für Verwaltungs- oder Rechtssprache Nichtkundige schwer nachzuvollziehen sind. Einheitliche, allgemeingültige, klar verständliche und auch leicht zu findende Verfahrensregelungen sind unseres Erachtens Voraussetzung, um überhaupt über mögliche gelingende Bürgerbeteiligung reden zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Gawliczek