Änderungsantrag zur Vorlage 2017/0400 – Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
Das Fragerecht für in bürgerschaftlichen Gremien gewählte Vertreterinnen wie dem Integrationsrat dient dem Zweck, kurzfristig notwendige Information einzuholen. Es ist ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle der Verwaltung. Mit der im Entwurf vorgeschlagenen Einschränkung werden diese elementaren politische Rechte eingeschränkt.
Zu § 10, Absatz 3, Satz 1): Kurzfristigkeit ist zeitlich nicht begrenzbar. Das Recht, auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu dürfen, darf nicht eingeschränkt werden durch eine Formalie wie die zeitliche Einschränkung, wann man Fragen stellen darf.
Zu § 10, Absatz 3 Satz 2): „Offenkundig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In Kreuzworträtseln ist er ein Synonym für „eklatant“ oder „augenfällig“. Die Bestimmung, was „offenkundig, eklatant oder augenfällig“ darf nicht im Ermessensspielraum eines Oberbürgermeisters oder einer Verwaltung liegen, da er vom Begriff her automatisch subjektiv ist.
Grundsätzlich gilt, das es in einer Geschäftsordnung darum geht, den Ablauf einer Versammlung, für die durch Satzungen, Gesetze u.ä. festgeschrieben ist, was thematisch als auch organisatorisch behandelt werden darf, intern so zu gestalten, das ein möglichst reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann. Eine Einschränkung eines geregelten „Fragerechts“ ist undemokratisch.
Deshalb fordern wir:
Änderungsantrag: Die Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird wie folgt geändert: § 10, Absatz 3 wird gestrichen.
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