Antrag: Änderung der Baumschutzsatzung

Bezirksvertretung Eickel

Die Baumschutzsatzung der Stadt Herne hat unter anderem zum Ziel, einen artenreichen Baumbestand zu erhalten. Aus diesem Grund ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

Die Pflicht zu Ersatzpflanzungen bzw. in Fällen, in denen eine Ersatzpflanzung unmöglich ist, zu Ausgleichszahlungen, geregelt in § 6 der Baumschutzsatzung, gilt allerdings nicht für alle Baumfällungen von geschütztem Baumbestand:

In Fällen,

  • der Wiederherstellung der Verkehrssicherungspflicht (§ 3, Absatz 4)
  • in denen die Eigentümerin/der Eigentümer aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen (§ 5, Absatz 1 a)
  • in dem geschützte Bäume krank sind (§ 5, Absatz 1 d)
  • in der die Beseitigung von geschützten Bäumen aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder (§ 5, Absatz 1 f)
  • in denen geschützte Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen (§ 5, Absatz 1 g)
  • in denen das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist (§ 5, Absatz 2 a) oder
  • die Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (§ 5, Absatz 2 b)

wird davon abgesehen.

Dieser Verzicht auf Ersatzpflanzungen führte in den letzten Jahren dazu, das eine Vielzahl von geschütztem Baumbestand aus den oben genannten Gründen trotz eigentlichem Verbot gefällt werden konnten und keine Ersatzpflanzungen durchgeführt werden mussten.

Unabhängig davon, wer für die Kosten der Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen in Einzelfällen aufkommen sollte, ist nicht ersichtlich, warum dies nicht generell ohne Ausnahme verpflichtend geschehen sollte.     

Deshalb fordern wir:

Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne (Baumschutzsatzung) wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „Werden geschützte Bäume gemäß § 2 Absatz 2 gefällt, so ist für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz ein neuer Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).“