Antrag: Photovoltaik Herne

Ausschuss f. Planung & Stadtentwicklung

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Herne, folgenden Beschluss zu fassen:

1. Bei Grundstückskaufverträgen der Stadt, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Strombedarf bedingt, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit die Installation von Photovoltaikanlagen zu vereinbaren.

2. Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB  die Installation einer Photovoltaikanlage zu vereinbaren, soweit die PV-Anlage mit einem wirtschaftlich angemessenen Aufwand errichtet und betrieben werden kann.

3. Soweit die Installation von Photovoltaikanlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, soll die Installation von Photovoltaikanlagen unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch Bebauungsplan gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.

4. In Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage entfallen, sofern die Pflichten aus dem EEWärmeG vollständig über eine Solarthermieanlage auf dem Dach des Gebäudes erfüllt werden.

Begründung:

Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien kann ein Beitrag zu den kommunalen Klimaschutzzielen, zur Verringerung der „Importabhängigkeit“ bei Energie und zur Netzentlastung geleistet werden. Die größten verfügbaren Potentiale liegen dabei in PV-Anlagen.

PV-Anlagen haben den Vorteil, dass von ihrem Betrieb keinerlei Emissionen ausgehen, so dass diese Technik nahezu überall zur Anwendung kommen kann. Hinzu kommt, dass bei der Stromerzeugung durch PV-Anlagen im Gegensatz zur Stromerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder CO2-noch Luftschadstoff-Emissionen entstehen. Der Ausbau der Stromproduktion aus PV-Anlagen stellt somit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, zur dezentralen Energieversorgung und zur Reduktion von Luftschadstoffen dar.

Auch in dem vom Rat der Stadt Herne am 9.7.2019 beschlossenen Integrierten Klimaschutzkonzept wird auf diese Vorteile hingewiesen. So heißt es dort: Würden „bis 2030 Photovoltaik-Anlagen mit jährlich 2,8 GWh/a und in den darauffolgenden Jahren bis 2050 jährlich 5,6 GWh/a Stromertrag gebaut werden, ließen sich bis 2030 die Treibhausgase in Höhe von 22,7 Tsd.t CO2eq/a sowie bis 2050 in Höhe von weiteren 15,1 Tsd.t CO2eq/a einsparen.“

Zur Zeit werden in Herne 4 GWh/a Strom durch PV-Anlagen auf Dachflächen erzeugt. Dies entspricht bei einem Gesamtpotential von ca. 214 GWh/a (Berechnung LANUV) gerade einmal 2%.

Anhand der Zahlen wird deutlich, dass allein durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Bereich der Stromerzeugung mittels Photovoltaik auf Dachflächen mit 34% die größten THG-Einsparpotenziale in Herne vorliegen. 

Laut § 11 (1) Nr. 4 BauGB können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere: „entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“ sein.

Nach § 11 (2) BauGB müssen die vereinbarten Leistungen zudem den gesamte Umständen nach angemessen sein. Dieses Erfordernis wird bei einer Verankerung der PV-Nutzung in städtebaulichen Verträgen berücksichtigt.

Gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB können im Bebauungsplan Gebiete aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, „in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden“. Hierunter fallen dem Wortlaut nach sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie.

Mit freundlichen Grüßen, Patrick Gawliczek