Beschlussvorschlag: Solardachpflicht

Rat der Stadt

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2019 festgestellt, dass der globale Klimanotstand auch die Stadt Herne erreicht hat und hat den Klimanotstand ausgerufen.

Er hat in diesem Zusammenhang anerkennt, dass die Eindämmung des Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist.

Ein wesentliche Maßnahme zur Eindämmung des Klimawandels ist klimaneutrales Bauen durch den Ausbau einer größtenteils lokalen, regenerativen Energieerzeugung und durch Energieeinsparung und Effizienzmaßnahmen in allen Sektoren. Photovoltaik-Anlagen und der Solarthermie kommen aufgrund der vielen Dächer in Herne eine gewichtige Rolle zu.

Bei der Energieerzeugung durch Solaranlagen entstehen im Gegensatz zur Energieerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder C02- noch Luftschadstoff-Emissionen, so dass diese Technik nahezu überall zur Anwendung kommen kann.

Mit der Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahr 2017 wird es ermöglicht, per Satzung eine Verpflichtung zur Errichtung einer Solaranlage bei Neubauten vorzuschreiben.

Für Fälle, in denen die Herstellung einer Solaranlage aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, sollte analog zur Stellplatzsatzung die Herstellungspflicht auf Antrag durch die Zahlung eines Geldbetrags vollständig abgelöst werden können. Ein Ablösungsanspruch besteht allerdings nicht. Eingenommen Mittel sind zweckgebunden dem Klimaschutz zuzuführen.

 

Deshalb fordern wir:

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

Zur Erreichung des zentralen Klimaschutzziels wird die Verwaltung beauftragt, für alle neuen Bauvorhaben eine sogenannte Solardachpflicht einzuführen. Dächer oder bei Eignung auch Fassaden von Neu- und Anbauten sind demnach verpflichtend zur Energiegewinnung einzusetzen. Die Umsetzung erfolgt in Anlehnung an das Vorgehen in der Universitätsstadt Tübingen, wobei die wesentlichen Bestandteile der dortigen Regelung auf Frankfurt zu übertragen sind:

1. Bei Grundstückskaufverträgen der Stadt, seiner Tochtergesellschaften und seiner Mehrheitsbeteiligungen, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Strombedarf bedingt, ist die Installation von Photovoltaikanlagen zu vereinbaren.

2. Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 Bau GB sowie § 11 ( 1) Nr. 4, (2) Bau GB die Installation einer Photovoltaikanlage zu vereinbaren.

3. Soweit die Installation von Photovoltaikanlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, soll die Installation von Photovoltaikanlagen durch Bebauungsplan gemäߧ 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.

4. In Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage entfallen, sofern die Pflichten aus dem EEWärmeG vollständig über eine Solarthermieanlage auf dem Dach des Gebäudes erfüllt werden.

5. Die zusätzlichen Kosten für die verpflichtend zu installierenden Solaranlagen sollen in Frankfurt darüber hinaus nicht auf die Mieter*innen der betreffenden Liegenschaft umgelegt werden dürfen.

6. Für den Fall, dass der Herstellungspflicht aus tatsächlichen Gründen nicht nachgekommen werden kann, wird ein zweckgebundener Ablösungsmechanismus vergleichbar mit dem der Stellplatzsatzung eingeführt.

 

 

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