Beschlussvorschlag: Transparenz der Aufsichtsräte in den städtischen Eigenbetrieben und den Beteiligungsgesellschaften

Rat der Stadt

Wichtige Bereiche der Öffentlichen Daseinsvorsorge werden in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung umgesetzt, die in der Regel GmbHs oder Aktiengesellschaften sind. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts.

Die Geschäftspolitik der Betriebe mit städtischer Beteiligung und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind. Aber auch für Stadtratsmitglieder bleiben Vorgänge und Entscheidungen undurchsichtig.

Wenn die Stadträtinnen und Stadträte ihre Controllingaufgaben wahrnehmen sollen, müssen sie auch einen detaillierteren Einblick in die laufenden Angelegenheiten der Betriebe erhalten. Auch die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf Transparenz und demokratische Kontrolle der kommunalen Betriebe. Transparenz und demokratische Kontrolle fördern Ansehen und Akzeptanz öffentlicher Betriebe in der Bevölkerung.

Insofern bleibt auch zu überlegen,

  • ob sich Aufsichtsratssitzungen in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufteilen lassen,
  • ob der Stadtrat von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert wird,
  • ob der Stadtrat vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte anzuhören ist und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen den Stadtratsmitgliedern offengelegt werden und
  • ob die Presse über alle Tagesordnungspunkten, d.h. auch über diejenigen des nichtöffentlichen Teils, vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert wird, wobei Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils, die der Verschwiegenheit bedürfen in geeigneter anonymisierter Form bekannt gegeben werden.

 

Daher fordern wir:

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Geschäftsführungen und Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften ein Verfahren für mehr Transparenz der Tätigkeiten und Entscheidungen der Aufsichtsräte zu entwickeln und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Dazu gehört die Änderung der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt wird auf solche Tagesordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzlich bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen unter Einbeziehung des Stadtrates geregelt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine solche Regelung auch für die obligatorischen Aufsichtsräte zu überprüfen.